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Satzung des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Rheinland-Pfalz e.V.

§1 Rechtsform, Name, Sitz 
Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband Rheinland-Pfalz e. V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Mainz. Er umfasst das Gebiet der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. Er ist Mitglied im Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. (Bundesverband) in Köln. Über einen Austritt aus dem Bundesverband kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.

§2 Zweck und Aufgaben des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
1. Zweck des Verbandes ist die Wahrung der berufsständischen Interessen aller Hausärztinnen und Hausärzte im Lande Rheinland-Pfalz innerhalb und außerhalb der Ärzteschaft.

2. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a) die Beratung und Vertretung aller in Rheinland-Pfalz an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, insbesondere die Vertretung gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Kostenträgern, Politik und Öffentlichkeit

b) die Wahrnehmung und Förderung der berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte

c)  die Verhandlung und der Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern im Gesundheitssystem, insbesondere mit Krankenkassen, für hausärztlich tätige Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in Rheinland-Pfalz

d) die Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Forschung und Lehre in der hausärztlichen Medizin.

e) die Förderung der Zusammenarbeit der Vereinigungen hausärztlich tätiger Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz und die Koordination deren Tätigkeiten.

3. Der Verband ist berechtigt, sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Aufgaben durchzuführen. Er kann sich an Körperschaften beteiligen bzw. sonstige Rechtsverhältnisse mit diesen begründen, soweit dies zur Erreichung des Verbandszwecks sinnvoll erscheint.


4. Der Verband verfolgt keinen Zweck, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

§3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Rheinland-Pfalz e.V. kann jeder in Rheinland-Pfalz ansässige Hausarzt (Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, praktische Ärztin/Arzt, hausärztliche tätige(r) Internist(in), Ärztin/Arzt für Kinderheilkunde) gemäß Sozialgesetzbuch V § 73 Abs. 1 a, Satz 1 bis 4 (SGB v. 1.1.1993) sein, der im Besitz des aktiven und passiven Wahlrechts zu den ärztlichen Körperschaften ist. Außerdem können auch Ärztinnen und Ärzte, welche sich in der Weiterbildung mit der Zielrichtung einer hausärztlichen Tätigkeit befinden, sowie Studierende der Medizin Mitglieder des Verbandes werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Verein kann Ehrenmitglieder haben.

2. Förderndes Mitglied können alle anderen natürlichen oder juristischen Personen werden, welche an einer qualifizierten ärztlichen Versorgung durch Hausärztinnen und Hausärzte interessiert sind. Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

3. Wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, kann die Mitgliedschaft in eine solche nach § 3 Abs. 2 umgewandelt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
d) wenn die Voraussetzungen nach §3 nicht mehr gegeben sind


2. Austrittserklärungen haben schriftlich zu erfolgen, die Austrittserklärung muss bis spätestens 30.11. des laufenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle vorliegen. Beiträge sind bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.


3. Ausschluss ist durch Vorstandsbeschluss zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Verbandes verstoßen hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem durch eingeschriebenen Brief durch den Vorsitzenden mitzuteilen. Über einen Widerspruch gegen einen Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§5 Forum "Ärzte in Weiterbildung"

1. Zur Vertretung der spezifischen Belange der Ärzte in Weiterbildung hat der Verband das Forum Weiterbildung eingerichtet. Zweck und Aufgabe des Forums ist es insbesondere, die spezifischen Belange von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin, vor allem in der Form der für sie einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen, zu fördern und zu stärken.


2. Das Forum besteht aus Mitgliedern des Landesverbandes, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin befinden bzw. in Facharztweiterbildung sind und die hausärztliche Tätigkeit anstreben sowie Fachärztinnen und Fachärzte bis zu 5 Jahre nach Abschluss der Facharztweiterbildung.


3. Sprecher/in des Forum Weiterbildung sowie ein/eine Stellvertreter/in werden von den Mitgliedern des Forum Weiterbildung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl als Sprecher/in ist zulässig. Die Amtszeit endet jedoch automatisch spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Facharztweiterbildung.

4.Das Forum ist berechtigt, dem Vorstand Beschlussvorlagen zu Fragen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, zu unterbreiten. Das Forum Weiterbildung, vertreten durch seinen Sprecher/seine Sprecherin, berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig über seine Arbeit.

§6 Organe des Verbandes

Organe des Berufsverbandes sind:


1. die Mitgliederversammlung


2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen erfolgen mindestens einmal im Jahr. Die
Mitgliederversammlung kann auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden.
Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der
Einladung bekannt. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Vorstand
erlassen wird. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.


2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Antrag von mindestens 5 %
der eingetragenen Mitglieder einberufen werden. Einberufung geschieht durch die/den
1. Vorsitzenden, durch Mitteilung an die Mitglieder unter Wahrung einer Frist von
mindestens 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.


3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:


a) Beratung und Beschlussfassung über berufs- und standespolitische Fragen,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Widerspruchsentscheidung zum Ausschluss von Mitgliedern,
f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
g) Entlastung des Vorstandes,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes und über das Verbandsvermögen im
Falle der Auflösung,
j) Beschlussfassung über die Entschädigungsordnung,
k) Wahl der zusätzlichen Vorstandsmitglieder, neben den bereits als geschäftsführenden
Vorstand gewählten, der Delegierten und deren Stellvertreter für die
Delegiertenversammlungen der Bundesebene des Hausärztinnen- und
Hausärzteverbandes. Es sollen halb so viele Stellvertreter wie die Gesamtzahl der
Delegierten gewählt werden, bei ungerader Zahl ist aufzurunden.


4. Wenn form- und fristgerecht gemäß der Satzung des Hausärzteverbandes zu einer
Mitgliederversammlung des Hausärzteverbandes eingeladen wurde, ist die
Versammlung auf jeden Fall beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei
Stimmenthaltungen zur Mehrheitsfindung nicht mitzählen. Eine Beschlussfassung über
die Punkte h, i und j erfordert die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform verfasst werden.
Hierzu versendet der Vorstand an die teilnehmenden Mitglieder Beschlussvorlagen, die
innerhalb der gesetzten Frist an den Verein gesandt werden.

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand und
b) dem erweiterten Vorstand.


2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) Schriftführer,
d) Schatzmeister.


3. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) den Ehrenvorsitzenden
b) und bis zu neun weiteren Vorstandsmitgliedern, unter welchen sich der Sprecher/
die Sprecherin des Forums „Ärzte in Weiterbildung“ befinden muss. Sollte kein Sprecher/
keine Sprecherin für das Forum „Weiterbildung“ gewählt werden, bleibt diese
Vorstandsposition unbesetzt.


4. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind automatisch Delegierte für die
Delegiertenversammlungen der Bundesebene des Hausärztinnen- und
Hausärzteverbandes. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann das Amt
des Delegierten auf eigenen Wunsch ablehnen; die vakante Stelle des Delegierten wird
in diesem Falle durch eine Wahl in der Mitgliederversammlung neu besetzt.


5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren
gewählt; er bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers,
längstens jedoch 12 Monate im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide vertreten den Verein gemeinschaftlich.


6. Die Vorstandsmitglieder erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine angemessene
Tätigkeitsvergütung.

§9 Aufgaben des Vorstandes

1. Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Satzungsgemäße Vertretung gemäß §2 der Satzung.
b) Satzungsgemäße Vertretung im Bundesvorstand und in der Delegiertenversammlung
des Bundesverbandes.


2. Sitzungen des Vorstandes erfolgen nach Bedarf und Übereinkunft, jedoch mindestens
einmal im Jahr. Ihre Einberufung geschieht durch Mitteilung an die Vorstandsmitglieder
und der Wahrung einer Frist von mind. 14 Tagen und unter Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Videooder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem
Umlaufverfahren gefasst werden.


3. Der Vorstand legt die Höhe der Tätigkeitsvergütung gemäß der
Entschädigungsordnung für alle Vorstandsmitglieder fest. Die Betroffenen haben dabei
kein Stimmrecht.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§10 Beirat

1. Der Verband kann einen Beirat haben. Der Beirat setzt sich zusammen aus bis zu
zehn Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von
maximal vier Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Jede Benennung in den
Beirat endet spätestens mit Ablauf der Wahlperiode oder Beendigung der
Beiratstätigkeit durch das benennende Gremium.


2. Der Beirat soll insbesondere folgende Aufgabe wahrnehmen:
- Beratung des Vorstandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben


3. Beiräte können zu den jeweiligen Sitzungen des Gesamtvorstandes eingeladen
werden und an diesen teilnehmen. Sie haben in den jeweiligen Sitzungen Rede-, aber
kein Stimmrecht.


4. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine
Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für die Mitgliedschaft
im Beirat. Eine Reisekostenabrechnung gemäß Reisekostenformular des Hausärztinnen-und Hausärzteverbands RLP e.V. ist zulässig.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(Stand 18.11.2023